All­ge­mei­ne Lie­fer- und Geschäftsbedingungen

Lie­fer­be­din­gun­gen

1. Lie­fer­be­din­gun­gen

Die­se All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen der Miphalt AG, Wer­ke Lyss und Nie­der­bipp, nach­ste­hend Lie­fe­rant genannt, gel­ten für die Lie­fe­run­gen von Asphalt­misch­gut und wei­te­re Lei­stun­gen, die im Zusam­men­hang mit die­sen Lie­fe­run­gen erbracht wer­den. Die­se Lie­fer­be­din­gun­gen wer­den ver­bind­lich, wenn sie im Ange­bot oder in der Auf­trags­be­stä­ti­gung als anwend­bar erklärt wer­den. Anders­lau­ten­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers haben nur Gül­tig­keit, sofern sie vom Lie­fe­ran­ten aus­drück­lich und schrift­lich ange­nom­men wor­den sind. In Ergän­zung zum Ange­bot resp. zur Auf­trags­be­stä­ti­gung und die­sen Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten nach­ran­gig die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für Bau­ar­bei­ten (SIA-Norm 118) sowie die SN-Norm 507 701 «All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für den Stras­sen- und Ver­kehrs­we­ge­bau». Für die Eigen­schaf­ten des Misch­gu­tes sind die anla­ge­spe­zi­fi­schen Asphalt­misch­gut-Dekla­ra­tio­nen gemäss SN- Nor­men mass­ge­bend. In Bezug auf Gewähr­lei­stung des Lie­fe­ran­ten gel­ten die Bedin­gun­gen der zum Zeit­punkt der Aus­füh­rung gül­ti­gen SN-Normen.

2. Preis­li­sten und Offerten

Die Basis­prei­se und Kon­di­tio­nen der gedruck­ten Preis­li­sten gel­ten, beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen vor­be­hal­ten, bis auf Wider­ruf oder bis zur Bekannt­ga­be neu­er, all­ge­mein gül­ti­ger Preis­li­sten. Sie wer­den erst mit der Annah­me eines uns auf­grund die­ser Preis­li­sten erteil­ten Auf­tra­ges ver­bind­lich. Die Gül­tig­keit von beson­de­ren Offer­ten ist unter Vor­be­halt spe­zi­el­ler Ver­ein­ba­run­gen auf 3 Mona­te beschränkt. Alle Prei­se ver­ste­hen sich für Lie­fe­run­gen ab Belags­lie­fer­werk zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er. Die Prei­se gel­ten fer­ner für Bezü­ge und Lie­fe­run­gen inner­halb der im Werk gel­ten­den Öff­nungs­zei­ten. Lie­fe­run­gen aus­ser­halb die­ser Zei­ten wer­den nur nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung und gegen ent­spre­chen­de Zuschlä­ge aus­ge­führt. All­fäl­li­ge aus­ge­wie­se­ne Teue­run­gen wer­den sepa­rat verrechnet.

3. Auf­trags­er­tei­lung und Auftragsannahme

Auf­trä­ge sol­len am Vor­tag bis spä­te­stens 15.00 Uhr erteilt wer­den. Vor­be­stel­lun­gen genies­sen in der Aus­lie­fe­rung den Vor­rang. Der Lie­fe­rant benö­tigt bei der Bestel­lung genaue und spe­zi­fi­sche Anga­ben über Misch­gut­sor­te und ‑typ, Bin­de­mit­tel­sor­te, Misch­gut­men­ge und Lie­fer­be­ginn. Spe­zi­al­misch­gut und grös­se­re Bezugs­men­gen sind so früh­zei­tig wie mög­lich zu avi­sie­ren. Sind für neue, nicht nor­mier­te Belags­sor­ten oder für Rezep­tu­ren des Bezü­gers Vor­ver­su­che not­wen­dig, so wer­den deren Kosten durch den Kun­den über­nom­men. Der Bestel­ler aner­kennt das auf den Lie­fer­schei­nen aus­ge­druck­te Gewicht.

4. Zusät­ze

Die Zumi­schung von Zusät­zen und Bin­de­mit­teln ist in Bezug auf die Wahl von Pro­dukt oder Dosie­rung Ange­le­gen­heit des Lie­fe­ran­ten. Wer­den bestimm­te Pro­duk­te oder Dosie­run­gen durch den Bezü­ger ver­langt, so wird nur die Ein­hal­tung der gefor­der­ten Zumi­schung zuge­si­chert. Die Zumi­schung von Zusät­zen, Bin­de­mit­teln, Dosie­run­gen oder son­sti­gen Pro­duk­ten, wel­che der Bestel­ler ver­langt, geschieht auf eige­nes Risi­ko und auf eige­ne Ver­ant­wor­tung, der Lie­fe­rant lehnt jede Haf­tung für die Zumi­schung und Ein­flüs­se bzw. Aus­wir­kun­gen auf das Ver­hal­ten des Bela­ges ab. Wer­den vom Bestel­ler Zusät­ze ver­langt, so ist der Lie­fe­rant unge­ach­tet die­ser Haf­tungs­frei­zeich­nung zur Ver­rech­nung eines Mehr­ko­sten­zu­schla­ges berechtigt.

5. Trans­port­mit­tel

Die Ver­wen­dung von Ein­sprüh­mit­teln und deren Dosie­rung geschieht, auch bei Abho­lung, auf Risi­ko des Bestellers.

6. Lie­fe­rung

Die Lie­fe­run­gen erfol­gen nach Mög­lich­keit gemäss den ver­ein­bar­ten Bestel­lun­gen. Die Lade­zeit ver­steht sich mit Rück­sicht auf einen all­fäl­li­gen Stoss­be­trieb stets mit einer Tole­ranz von einer hal­ben Stun­de. Ist eine grös­se­re Ver­zö­ge­rung aus nicht vom Lie­fe­ran­ten ver­schul­de­ten Grün­den, wie Strom­un­ter­bruch, Was­ser­man­gel, Maschi­nen­de­fekt, Aus­fall von Zulie­fe­run­gen oder Fäl­len höhe­rer Gewalt unver­meid­lich, so wird dies dem Bestel­ler unver­züg­lich gemel­det und es wer­den all­fäl­li­ge Mög­lich­kei­ten einer Wei­ter­be­lie­fe­rung durch ande­re Wer­ke ange­bo­ten. Für all­fäl­li­ge War­te­zei­ten und wei­te­ren direk­ten oder indi­rek­ten Scha­den wird in einem sol­chen Fall nicht gehaf­tet. Der Bestel­ler ist gehal­ten, all­fäl­li­ge Ver­spä­tun­gen und Arbeits­un­ter­brü­che auf der Bau­stel­le oder nicht benö­tig­tes, aber vor­be­stell­tes Mate­ri­al sofort anzu­zei­gen. Der Bestel­ler trägt die Fol­gen sei­nes Annahmeverzuges.

7. Gewähr­lei­stung und Haftung

Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich zu auf­trags­kon­for­mer Lie­fe­rung bezüg­lich Men­ge und Qua­li­tät. Mass­ge­bend für den Nach­weis der Misch­gut­qua­li­tät sind die Prü­fun­gen in Bezug auf die vor­ge­ge­be­nen Misch­gut­soll­wer­te durch das für die Anla­ge zustän­di­ge Labor. Eben­so haf­tet der Lie­fe­rant für Spe­zi­al­re­zep­tu­ren, sofern kei­ne Vor­be­hal­te ange­bracht wor­den sind. Im Rah­men die­ser Gewähr­lei­stung ver­pflich­tet sich der Lie­fe­rant – recht­zei­tig und sach­lich begrün­de­te Män­gel­rü­gen vor­aus­ge­setzt, bean­stan­de­tes Misch­gut kosten­los zu erset­zen oder einen ange­mes­se­nen Preis­nach­lass zu
gewäh­ren. Der Lie­fe­rant haf­tet nicht für die Ver­wen­dung von feh­ler­haf­tem Belags­ma­te­ri­al, das zum Ein­bau gelangt, wenn der Bestel­ler nicht nach­weist, dass die gel­tend gemach­ten Schä­den auf die man­gel­haf­te Beschaf­fen­heit des Misch­guts zurück­zu­füh­ren sind. Für Scha­dens­re­gu­lie­rung von qua­li­ta­tiv unge­nü­gen­dem Asphalt gilt das ASTRA-Abzugs­sy­stem. Aus­ser­dem wird für die Beja­hung einer Haf­tung vor­aus­ge­setzt, dass der Bestel­ler sel­ber einen Nach­teil erlei­det oder haf­tet. Für wei­te­re direk­te oder indi­rek­te Schä­den wird jede Haf­tung wegbedungen.

8. Oblie­gen­heit des Bestellers

Wird das Belags­ma­te­ri­al beim Lie­fe­ran­ten abge­holt, so ist es Sache des Bestel­lers, wäh­rend des Trans­por­tes für zweck­mäs­si­gen Schutz des Misch­gu­tes gegen Wit­te­rungs­ein­flüs­se zu sor­gen. Aus­ser­dem obliegt es dem Bestel­ler, alle Vor­keh­run­gen für das recht­zei­ti­ge und fach­ge­rech­te Ein­bau­en des Misch­guts auf der Bau­stel­le zu tref­fen. Für Qua­li­täts­ein­bus­sen zufol­ge Nicht­be­ach­tung die­ser Oblie­gen­hei­ten durch den Bestel­ler lehnt das Belags­lie­fer­werk jede Haf­tung ab.

9. Män­gel­rü­gen und Verjährung

Der Bestel­ler hat das aus­ge­lie­fer­te Belags­misch­gut anhand des Lie­fer­schei­nes umge­hend zu prü­fen und Män­gel zu rügen. Die Rüge­frist beträgt ein Jahr seit Ablie­fe­rung des Belags­misch­guts. Wäh­rend die­ser Rüge­frist kann der Bestel­ler Män­gel in Abwei­chung vom Gesetz jeder­zeit rügen. Die­ses Recht zur jeder­zei­ti­gen Män­gel­rü­ge besteht auch für Män­gel, die zur Ver­mei­dung wei­te­ren Scha­dens unver­züg­lich beho­ben wer­den müs­sen. Doch hat der Bestel­ler, der einen sol­chen Man­gel nicht sofort nach der Ent­deckung rügt, den wei­te­ren Scha­den selbst zu tra­gen, der bei unver­züg­li­cher Behe­bung des ent­deck­ten Man­gels hät­te ver­mie­den wer­den können.

Die Män­gel­rech­te des Bestel­lers gegen­über dem Lie­fe­ran­ten ver­jäh­ren 24 Mona­te nach jewei­li­ger Lie­fe­rung des Belags­misch­gu­tes, und zwar unge­ach­tet des Zeit­punk­tes, zu wel­chem das Belags­misch­gut ein­ge­baut, vom Bau­herrn abge­nom­men oder der Belag dem Ver­kehr über­ge­ben wird.

Der fer­tig ein­ge­bau­te und ver­dich­te­te Belag darf erst nach voll­stän­di­gem Erkal­ten, in der Regel erst am näch­sten Tag für den Ver­kehr frei­ge­ge­ben wer­den. Bestehen sei­tens des Bestel­lers hin­sicht­lich der Qua­li­tät des gelie­fer­ten Belags Zwei­fel und ist eine sofor­ti­ge Abklä­rung nicht mög­lich, so ist der Bestel­ler zur Ent­nah­me einer Pro­be ver­pflich­tet. Das Resul­tat die­ser Prü­fung wird vom Lie­fe­ran­ten nur aner­kannt, wenn die Pro­be von einer gemein­sam aner­kann­ten Prüf­stel­le unter­sucht wor­den ist. Bestehen Zwei­fel an unter­such­ten Resul­ta­ten, so sind in Anwe­sen­heit eines Ver­tre­ters des Lie­fe­ran­ten wei­te­re Pro­ben zu ent­neh­men und unter­su­chen zu las­sen. Ergibt die Prü­fung, dass die Bean­stan­dung berech­tigt ist, so über­nimmt der Lie­fe­rant die Prüf­ko­sten. Andern­falls sind sie vom Bestel­ler zu tragen.

10. Qua­li­täts­kon­trol­len

Der Lie­fe­rant führt die Eigen­über­wa­chung gemäss SN-Nor­men durch. Von den durch­ge­führ­ten Kon­trol­len wer­den die Ergeb­nis­se auf Ver­lan­gen kosten­los an den Bestel­ler abge­ge­ben. Wei­ter­ge­hen­de Unter­su­chun­gen, Nach­wei­se u. Ä. wer­den dem Bestel­ler in Rech­nung gestellt. Anwend­bar ist schwei­ze­ri­schen Recht (unter Aus­schluss inter­na­tio­na­ler Abkommen).

11. Misch­gut­de­kla­ra­tio­nen

Auf Ver­lan­gen des Bestel­lers gibt der Lie­fe­rant über die zu lie­fern­den Norm­be­lä­ge kosten­los Waren­de­kla­ra­tio­nen ab, aus denen die Soll­wer­te und die ver­wen­de­ten Mine­ral­stof­fe, Bin­de­mit­tel und Zusät­ze ersicht­lich sind. Soll­wer­te beru­hen auf vor­lie­gen­den Resul­ta­ten aus bis­he­ri­ger Pro­duk­ti­on und wer­den wenn nötig auf­grund fach­män­ni­scher Erfah­rung modi­fi­ziert. Ver­langt der Bestel­ler von Norm­be­lä­gen, modi­fi­zier­ten Norm­be­lä­gen oder von Spe­zi­al­be­lä­gen Erst­prü­fungs­be­rich­te gemäss SN 640 431–20b-NA, so gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten.

12. Erfül­lungs­ort

Erfül­lungs­ort ist, auch bei Lie­fe­rung fran­ko Bau­stel­le, das Geschäfts­do­mi­zil des Lieferanten.

13. Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

Für die Beur­tei­lung von Strei­tig­kei­ten aus den vor­lie­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Gerichts­stand am Geschäfts­do­mi­zil des Belagswerkes.

 

Geschäfts­be­din­gun­gen

1. Zah­lungs­kon­di­tio­nen

Es gel­ten in jedem Fall die auf der Rech­nung auf­ge­führ­ten Zah­lungs­kon­di­tio­nen ab Rech­nungs­da­tum. Eine all­fäl­li­ge Ver­rech­nung mit irgend­wel­chen Gegen­an­sprü­chen ist aus­ge­schlos­sen. Bean­stan­dun­gen berech­ti­gen in kei­ner Wei­se, fäl­li­ge Zah­lun­gen für übri­ge Lie­fe­run­gen und Lei­stun­gen zurück­zu­be­hal­ten. Rekla­ma­tio­nen bezüg­lich Rech­nungs­stel­lung sind inner­halb 8 Tagen nach Zustel­lung der Rech­nung anzubringen.

Wer­den dem Lie­fe­ran­ten nach­träg­lich Umstän­de bekannt, aus denen sich eine Gefähr­dung der Zah­lungs­an­sprü­che gegen den Bestel­ler ergibt, so kann jede wei­te­re Lie­fe­rung an den Bestel­ler davon abhän­gig gemacht wer­den, dass der Bestel­ler Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­hei­ten lei­stet. Hier­für kann der Lie­fe­rant dem Bestel­ler eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen, nach deren frucht­lo­sem Ablauf aber von allen noch offe­nen Auf­trä­gen zurücktreten.

Lie­fe­run­gen und Lei­stun­gen auf die glei­che Bau­stel­le gel­ten als Suk­zes­siv­lie­fe­run­gen, unab­hän­gig von der Dau­er oder von Bezugs­un­ter­brü­chen. Eine Teil­fak­tu­rie­rung wird aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Die in der Preis­li­ste auf­ge­führ­ten Pro­duk­te und Dienst­lei­stun­gen rich­ten sich nach der effek­ti­ven Ver­füg­bar­keit. Über die Ver­füg­bar­keit gibt das Ver­kaufs­bü­ro ger­ne Aus­kunft. Bei Zah­lungs­kon­di­tio­nen mit Skon­to­be­rech­ti­gung beginnt die Skon­to­frist mit dem auf­ge­druck­ten Datum auf der Rech­nung zu lau­fen. Rekla­ma­tio­nen bezüg­lich der Rech­nung unter­bre­chen die ursprüng­li­che Skon­to­frist nicht. Der Ver­zugs­zins, der ohne sepa­ra­te Inver­zug­set­zung geschul­det ist, beträgt 5 %. Die auf­ge­führ­ten Prei­se ver­ste­hen sich ohne Mehrwertsteuer.

2. Gül­tig­keit Offer­ten und Preisliste

Die Basis­prei­se der gedruck­ten Preis­li­ste gel­ten, beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen vor­be­hal­ten, aus­schliess­lich für Bauunternehmer.

Offer­ten für Lie­fe­run­gen und Lei­stun­gen haben eine Gül­tig­keit von 3 Mona­ten ab Offert­stel­lung, beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen vor­be­hal­ten. Die in den Offer­ten auf­ge­führ­ten Preis­an­ga­ben haben nur so lan­ge Gül­tig­keit, wie die zugrun­de geleg­te Preis­li­ste gül­tig ist. Die vor­lie­gen­de Aus­ga­be ersetzt alle bis­he­ri­gen Preis­li­sten. Prei­se in der vor­lie­gen­den Preis­li­ste kön­nen jeder­zeit ange­passt werden.

3. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Zustän­dig für alle Strei­tig­kei­ten aus Mate­ri­al­lie­fe­run­gen und Dienst­lei­stun­gen sind die ordent­li­chen Gerich­te am Sitz des Lie­fe­ran­ten, auch bei Lie­fe­run­gen fran­ko Bau­stel­le. Anwend­bar ist schwei­ze­ri­sches Recht unter Aus­schluss inter­na­tio­na­ler Abkommen

Lyss / Nie­der­bipp, Febru­ar 2024

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