Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Lieferbedingungen
1. Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Bedingungen der Miphalt AG, Werke Lyss und Niederbipp, nachstehend Lieferant genannt, gelten für die Lieferungen von Asphaltmischgut und weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Lieferungen erbracht werden. Diese Lieferbedingungen werden verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, sofern sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. In Ergänzung zum Angebot resp. zur Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen gelten nachrangig die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten (SIA-Norm 118) sowie die SN-Norm 507 701 «Allgemeine Bedingungen für den Strassen- und Verkehrswegebau». Für die Eigenschaften des Mischgutes sind die anlagespezifischen Asphaltmischgut-Deklarationen gemäss SNNormen massgebend. In Bezug auf Gewährleistung des Lieferanten gelten die Bedingungen der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen SN-Normen.
2. Preislisten und Offerten
Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferungen ab Belagslieferwerk zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Allfällige ausgewiesene Teuerungen werden separat verrechnet.
3. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Der Lieferant benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Mischgutsorte und ‑typ, Bindemittelsorte, Mischgutmenge und Lieferbeginn. Spezialmischgut und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren. Sind für neue, nicht normierte Belagssorten oder für Rezepturen des Bezügers Vorversuche notwendig, so werden deren Kosten durch den Kunden übernommen. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.
4. Zusätze
Die Zumischung von Zusätzen und Bindemitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder Dosierung Angelegenheit des Lieferanten. Werden bestimmte Produkte oder Dosierungen durch den Bezüger verlangt, so wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung zugesichert. Die Zumischung von Zusätzen, Bindemitteln, Dosierungen oder sonstigen Produkten, welche der Besteller verlangt, geschieht auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung, der Lieferant lehnt jede Haftung für die Zumischung und Einflüsse bzw. Auswirkungen auf das Verhalten des Belages ab. Werden vom Besteller Zusätze verlangt, so ist der Lieferant ungeachtet dieser Haftungsfreizeichnung zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlages berechtigt.
5. Transportmittel
Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Dosierung geschieht, auch bei Abholung, auf Risiko des Bestellers.
6. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Ladezeit versteht sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vom Lieferanten verschuldeten Gründen, wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und es werden allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werke angeboten. Für allfällige Wartezeiten und weiteren direkten oder indirekten Schaden wird in einem solchen Fall nicht gehaftet. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen und Arbeitsunterbrüche auf der Baustelle oder nicht benötigtes, aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen. Der Besteller trägt die Folgen seines Annahmeverzuges.
7. Gewährleistung und Haftung
Der Lieferant verpfiichtet sich zu auftragskonformer Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Mischgutqualität sind die Prüfungen in Bezug auf die vorgegebenen Mischgutsollwerte durch das für die Anlage zuständige Labor. Ebenso haftet der Lieferant für Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpfiichtet sich der Lieferant – rechtzeitig und sachlich begründete Mängelrügen vorausgesetzt, beanstandetes Mischgut kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zugewähren. Der Lieferant haftet nicht für die Verwendung von fehlerhaftem Belagsmaterial, das zum Einbau gelangt, wenn der Besteller nicht nachweist, dass die geltend gemachten Schäden auf die mangelhafte Beschaffenheit des Mischguts zurückzuführen sind. Für Schadensregulierung von qualitativ ungenügendem Asphalt gilt das ASTRA-Abzugssystem. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Besteller selber einen Nachteil erleidet oder haftet. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.
8. Obliegenheit des Bestellers
Wird das Belagsmaterial beim Lieferanten abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Mischguts auf der Baustelle zu treffen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Belagslieferwerk jede Haftung ab.
9. Mängelrügen und Verjährung
Der Besteller hat das ausgelieferte Belagsmischgut anhand des Lieferscheines umgehend zu prüfen und Mängel zu rügen. Die Rügefrist beträgt ein Jahr seit Ablieferung des Belagsmischguts. Während dieser Rügefrist kann der Besteller Mängel in Abweichung vom Gesetz jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Doch hat der Besteller, der einen solchen Mangel nicht sofort nach der Entdeckung rügt, den weiteren Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung des entdeckten Mangels hätte vermieden werden können.
Die Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Lieferanten verjähren 24 Monate nach jeweiliger Lieferung des Belagsmischgutes, und zwar ungeachtet des Zeitpunktes, zu welchem das Belagsmischgut eingebaut, vom Bauherrn abgenommen oder der Belag dem Verkehr übergeben wird.
Der fertig eingebaute und verdichtete Belag darf erst nach vollständigem Erkalten, in der Regel erst am nächsten Tag für den Verkehr freigegeben werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Belags Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Lieferanten nur anerkannt, wenn die Probe von einer gemeinsam anerkannten Prüfstelle untersucht worden ist. Bestehen Zweifel an untersuchten Resultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Lieferanten weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt der Lieferant die Prüfkosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.
10. Qualitätskontrollen
Der Lieferant führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Von den durchgeführten Kontrollen werden die Ergebnisse auf Verlangen kostenlos an den Besteller abgegeben. Weitergehende Untersuchungen, Nachweise u. Ä. werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Anwendbar ist schweizerischen Recht (unter Ausschluss internationaler Abkommen).
11. Mischgutdeklarationen
Auf Verlangen des Bestellers gibt der Lieferant über die zu liefernden Normbeläge kostenlos Warendeklarationen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden wenn nötig aufgrund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Verlangt der Besteller von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezialbelägen Erstprüfungsberichte gemäss SN 640 431–20b-NA, so gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Lieferanten.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Gerichtsstand am Geschäftsdomizil des Belagswerkes.
Geschäftsbedingungen
1. Zahlungskonditionen
Es gelten in jedem Fall die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungskonditionen ab Rechnungsdatum. Eine allfällige Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Beanstandungen berechtigen in keiner Weise, fällige Zahlungen für übrige Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten. Reklamationen bezüglich Rechnungsstellung sind innerhalb 8 Tagen nach Zustellung der Rechnung anzubringen.
Werden dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Gefährdung der Zahlungsansprüche gegen den Besteller ergibt, so kann jede weitere Lieferung an den Besteller davon abhängig gemacht werden, dass der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheiten leistet. Hierfür kann der Lieferant dem Besteller eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf aber von allen noch offenen Aufträgen zurücktreten.
Lieferungen und Leistungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder von Bezugsunterbrüchen. Eine Teilfakturierung wird ausdrücklich vorbehalten. Die in der Preisliste aufgeführten Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der effektiven Verfügbarkeit. Über die Verfügbarkeit gibt das Verkaufsbüro gerne Auskunft. Bei Zahlungskonditionen mit Skontoberechtigung beginnt die Skontofrist mit dem aufgedruckten Datum auf der Rechnung zu laufen. Reklamationen bezüglich der Rechnung unterbrechen die ursprüngliche Skontofrist nicht. Der Verzugszins, der ohne separate lnverzugsetzung geschuldet ist, beträgt 5 %. Die aufgeführten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2. Gültigkeit Offerten und Preisliste
Die Basispreise der gedruckten Preisliste gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer.
Offerten für Lieferungen und Leistungen haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Offertstellung, besondere Vereinbarungen vorbehalten. Die in den Offerten aufgeführten Preisangaben haben nur so lange Gültigkeit, wie die zugrunde gelegte Preisliste gültig ist. Die vorliegende Ausgabe ersetzt alle bisherigen Preislisten. Preise in der vorliegenden Preisliste können jederzeit angepasst werden.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten aus Materiallieferungen und Dienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten, auch bei Lieferungen franko Baustelle. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen.
Lyss/Niederbipp, Februar 2025